Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der WIN-WIN FOR WORK GmbH

Software-as-a-Service (SaaS) für die Plattform
«POWER DUCK Augmented Vital@Work Navigator»
sowie verbundene Dienstleistungen

Gültig ab: August 2026

Inhaltsverzeichnis                                                                                                         

Präambel

§ 1 Geltungsbereich, B2B-Fokus & Abwehrklausel

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang & Vorbehalt der Weiterentwicklung 

§ 3 KI-Einsatz, Systemgrenzen & EU AI Act

§ 4 Pflichten des Kunden & Arbeitsrechtliche Compliance

§ 5 Nutzungsrechte, IP & Markenlizenzierung

§ 6 Vergütung, Zahlungsverzug, Sperrung & Verrechnungsverbot

§ 7 Gewährleistung, SLAs & Mängelrüge

§ 8 Haftungsbeschränkung

§ 9 Vertragslaufzeit & Beendigung

§ 10 Datenschutz & Vertraulichkeit

§ 11 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht & Gerichtsstand 

Präambel

Die WIN-WIN FOR WORK GmbH (nachfolgend «WIN-WIN FOR WORK» oder «Anbieterin») ist ein technologiegestütztes Beratungs- und Software-as-a-Service-Unternehmen an der Schnittstelle zwischen klassischer Unternehmensentwicklung, prozessorientiertem Datenmanagement und der Bereitstellung hochentwickelter, durch künstliche Intelligenz gestützter Softwarelösungen.

Im Zentrum des vertraglichen Leistungsangebots steht die Digitalisierung der bewährten Vital@Work-Methode und deren Bereitstellung über die SaaS-Plattform «POWER DUCK Augmented Vital@Work Navigator» (nachfolgend «Plattform» oder «Navigator»). Der Navigator dient hierbei als rein assistierendes Orientierungs- und Navigationswerkzeug, welches die Vital@Work-Methode digital abbildet, um Unternehmen bei der prozessualen Strukturierung und Begleitung von Veränderungsvorhaben und Transformationsprozessen methodisch zu unterstützen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform sowie der Erbringung von Beratungs-, Schulungs- und Zertifizierungsdienstleistungen durch WIN-WIN FOR WORK.

§ 1 Geltungsbereich, B2B-Fokus & Abwehrklausel

Ausschliesslicher B2B-Fokus: Diese AGB regeln das gesamte Vertragsverhältnis zwischen WIN-WIN FOR WORK und ihren Vertragspartnern (nachfolgend «Kunde»). Sie richten sich ausschliesslich an Unternehmer (juristische Personen, Personengesellschaften sowie handlungsfähige Einzelunternehmen) im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (B2B). Da diese AGB ausschliesslich im reinen B2B-Verkehr Anwendung finden, werden jegliche Konsumentenschutzbestimmungen vollumfänglich und rechtsgültig wegbedungen.

Abwehrklausel: Lieferungen, Leistungen und Angebote von WIN-WIN FOR WORK erfolgen ausschliesslich auf Basis dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich und vollumfänglich zurückgewiesen. Sie werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn WIN-WIN FOR WORK ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen ihre vertraglichen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Vertragsabschluss: Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder einer Offerte, eine digitale Signatur, die elektronische Bestätigung im Rahmen eines Registrierungsprozesses oder durch konkludentes Handeln zustande.

Bestandteile: Neben diesen AGB bilden allfällige Einzelverträge, das Service Level Agreement (SLA), der Auftragsverarbeitungsvertrag inklusive der Technisch-Organisatorischen Massnahmen sowie die Nutzungsbedingungen feste Vertragsbestandteile.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang & Vorbehalt der Weiterentwicklung

SaaS-Plattform & Dienstleistungen: Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung der Plattform zur Nutzung über das Internet sowie die Durchführung von Schulungs-, Zertifizierungs- und Beratungsleistungen.

Rechtliche Natur des SaaS-Modells: Die Überlassung der Plattform über das Internet stellt im schweizerischen Recht einen typengemischten Innominatvertrag dar. Sie kombiniert Elemente der zeitlich befristeten Gebrauchsüberlassung mit werkvertraglichen Pflichten und auftragsrechtlichen Elementen. Die Parteien vereinbaren, die gesetzlichen mietrechtlichen Gewährleistungsfolgen vollständig auszuschliessen und durch die spezifischen Nachbesserungs- und SLA-Regelungen dieser AGB zu ersetzen.

Rechtliche Natur von Beratung & Data Success Management: Dienstleistungen im Bereich Beratung, Consulting, Coaching und Data Success Management unterliegen dem Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR. WIN-WIN FOR WORK schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden nach dem Stand der Technik und der Vermittlung der Vital@Work-Methode, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Ein einklagbarer Anspruch des Kunden auf das Erreichen bestimmter Transformationsziele oder quantifizierbarer Umsatzsteigerungen existiert nicht.

Zertifizierungsleistungen: Die Ausbildung und Vergabe von Zertifikaten (z.B. Vital@Work-Experte oder Vital@Work-Mentor) stellt einen Bildungsvertrag dar, der primär dem Auftragsrecht unterliegt. Die blosse Teilnahme an Schulungen oder die Nutzung der Plattform begründet keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Zertifikats. Die Vergabe steht im freien, pflichtgemässen Ermessen von WIN-WIN FOR WORK und setzt das Bestehen der Qualitätsprüfungen voraus.

Vorbehalt der Weiterentwicklung: WIN-WIN FOR WORK betreibt die Plattform als mandantenfähige Multi-Tenant-Cloudarchitektur. Sie ist berechtigt, die Plattform im Rahmen des Produktlebenszyklus jederzeit anzupassen, neue Funktionen hinzuzufügen, Module zu verändern oder zu entfernen, solange der vertraglich vereinbarte Kernzweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Anspruch des Kunden auf das Einfrieren eines bestimmten historischen Code-Stands existiert nicht.

Demo-Versionen und Testzugänge: Dem Kunden im Rahmen von Testphasen, Piloting oder kostenfreien Erprobungen zur Verfügung gestellte Demo-Versionen oder Testzugänge sind auf eine maximale Laufzeit von 14 Tagen ab Freischaltung befristet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser 14-tägigen Test- und Pilotierungsphase wird der Zugang automatisch und ohne Vorankündigung gesperrt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein Anspruch des Kunden auf dauerhafte Überführung in ein kostenpflichtiges Abonnement oder auf Fortführung der kostenfreien Phase besteht nicht.

§ 3 KI-Einsatz, Systemgrenzen & EU AI Act

Reines Assistenz- und Navigationswerkzeug: Die Plattform basiert auf modernsten Modellen der künstlichen Intelligenz und ist als rein prozessorientiertes Assistenz- und Navigationswerkzeug konzipiert. Das System dient ausschliesslich der methodischen Unterstützung, der Strukturierung von Transformationsprozessen und der Bereitstellung von unverbindlichen Handlungsempfehlungen. Das System trifft keine selbständigen betrieblichen Entscheidungen, nimmt keine automatisierten Einzelentscheidungen mit rechtlicher Wirkung für Mitarbeitende vor und weist Aufgaben nicht algorithmisch zu. Die Letztentscheidung und Letztverantwortung verbleibt stets beim handelnden Menschen auf Kundenseite («Human-in-the-Loop»).

Keine Verhaltensüberwachung: Das System ist technisch nicht dafür vorgesehen und nicht in der Lage, das Verhalten, die Leistung oder die Psyche einzelner Mitarbeitender am Arbeitsplatz zu überwachen, zu bewerten oder zu prognostizieren. Zur Gewährleistung dieser Guardrails verarbeitet das System ausschliesslich Freitexteingaben. Die Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten sowie das Aufzeichnen von Verhaltensmetadaten ist systemseitig vollständig ausgeschlossen.

Integrierte Prompt- und Inhaltsfilter (Input & Output via Systemprompts und Instruktionen): Vor der systemseitigen Weitergabe von Texteingaben an die generativen Sprachmodelle (Input-Ebene) sowie vor der Auslieferung der generierten Antworten (Output-Ebene) wendet die Plattform softwareseitig integrierte, dynamische Prompt- und Inhaltsfilter an, die als strikte, systemseitige Instruktionen und Systemprompts (System Instructions) direkt auf Anwendungsebene implementiert sind. Diese systemseitigen Systemprompts und Instruktionen dienen ausdrücklich nicht einer physischen, verfälschenden Maskierung (Redigierung) von eingegebenen Textdaten, wodurch die semantische Verarbeitungsqualität, der inhaltliche Kontext und die präzise Funktionsweise des Navigators für den Nutzer vollumfänglich erhalten bleiben. Stattdessen stellen diese Instruktionsfilter auf Anwendungsebene sicher, dass die Nutzer über die Nutzung des Navigators keinerlei Leistungsbewertungen, Verhaltensbeurteilungen oder persönliche KPI-Analysen von Mitarbeitenden ermitteln, abfragen oder generieren können. Sie fungieren als native, direkt in die Verarbeitungslogik eingebettete Guardrails zur Durchsetzung des Verarbeitungsverbots von Leistungsdaten (Zweckbindung). Dadurch wird das Entstehen externer Sicherheits- und Latenzrisiken (z.B. durch unzuverlässige Drittanbieter-Proxies) vermieden, während die volle Verarbeitungsqualität zur Gewährleistung der Navigator-Funktion unbeeinträchtigt bleibt.

Wahlrecht bezüglich API- und Modell-Infrastruktur (Digitale Souveränität): Beim Erstellen der kundenindividuellen Konfiguration (Individualisierung) und dem Betrieb der verschiedenen digitalen Assistenten auf der Plattform hat der Auftraggeber (Kunde) stets die freie und unbeschränkte Wahl, über welche Programmier-Schnittstellen (APIs) und Infrastrukturen die Datenverarbeitung für den jeweiligen Assistenten erfolgen soll. Zur Auswahl stehen hierbei:

  • Globale Infrastrukturen (unter Einbindung globaler Vertragspartner, bei denen die technische Verarbeitung in den USA oder der EU erfolgt) oder
  • Lokale Schweizer Infrastrukturen mit einem geschlossenen, in sich gekapselten Modell (gehostet auf Schweizer Servern bei Infomaniak in Genf), bei denen die gesamte Datenverarbeitung (Inferenz) und die temporäre Ausführung ausschliesslich und lückenlos physisch in der Schweiz stattfinden und keine Daten an Drittanbieter abfliessen.

Durch diese flexible Architektur wird die digitale Souveränität und Autonomie des Kunden vollumfänglich gewährleistet. Der Auftraggeber kann für die einzelnen Assistenten eigenständig entscheiden, welches Modell aktiv genutzt werden soll, die Modellkonfigurationen für seine Assistenten im Betrieb jederzeit selbständig ändern oder anpassen lassen und flexibel auf geänderte interne Compliance-Vorgaben reagieren. Es wird kein bestimmtes Modell für die Assistenten durch den Plattform-Anbieter vorgeschrieben.

Präventive EU AI Act Einstufung: Die Parteien deklarieren übereinstimmend, dass die Plattform als KI-System mit minimalem Risiko eingestuft ist und unter keine der Hochrisiko-Kategorien gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) fällt, da sie kein Profiling im Sinne des Datenschutzrechts betreibt und keine leistungs- oder verhaltensbasierten Einzelentscheidungen am Arbeitsplatz trifft. Zur behördlichen Absicherung stellt WIN-WIN FOR WORK dem Kunden eine dokumentierte Risikobewertung gemäss Art. 6 Abs. 3 EU AI Act bereit. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act werden alle KI-generierten Outputs systemseitig als maschinell erzeugt gekennzeichnet.

Einschränkung von IoT-Anbindungen: Die Auswertung physischer Maschinendaten oder IoT-Geräte (Internet of Things) ist explizit ausgeschlossen. Das System dient ausschliesslich der prozessualen Strukturierung auf Basis menschlicher Texteingaben, um unberechtigte Datenfreigabepflichten nach dem EU Data Act abzuwehren.

§ 4 Pflichten des Kunden & Arbeitsrechtliche Compliance

Alleinige Compliance-Verantwortung: Der Kunde trägt die alleinige rechtliche und operative Verantwortung dafür, dass die Nutzung der Plattform und der Dienstleistungen im Einklang mit dem geltenden Datenschutz- und Arbeitsrecht erfolgt. Dies gilt insbesondere für den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer sowie die Einhaltung des Verbots von Verhaltensüberwachungssystemen gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum schweizerischen Arbeitsgesetz.

Rechtsgrundlage der Datenbeschaffung & strikte Mitwirkungspflicht: Der Kunde stellt sicher und garantiert, dass er über eine rechtsgültige Grundlage zur Einspeisung personenbezogener Daten in die Plattform verfügt. Der Kunde ist vertraglich strikt verpflichtet, seine Nutzer und Führungskräfte so zu schulen, dass diese präventiv keine hochsensiblen Personendaten oder unmaskierten Verhaltensprofile in die Freitextfelder der Plattform eingeben. Ein Verstoss des Kunden gegen diese wesentliche Mitwirkungspflicht unterbricht die adäquate Kausalkette im Falle eines allfälligen Datenabflusses oder einer fehlerhaften Datenverarbeitung und exkulpiert WIN-WIN FOR WORK vollständig von jeglicher Haftung für daraus resultierende direkte oder indirekte Schäden. Ein Verstoss des Kunden gegen diese Mitwirkungspflicht exkulpiert den Anbieter bei einem allfälligen Datenabfluss oder einer Fehlverarbeitung vollumfänglich.

Mitbestimmungsrechte: Dem Kunden obliegt es ausschliesslich, allfällige Arbeitnehmervertretungen, Gewerkschaften oder Betriebsräte im Vorfeld einzubinden, die gesetzlich geforderten Interessenabwägungen durchzuführen und die Belegschaft umfassend und transparent über die Datenverarbeitung zu informieren.

Strikte Systementkopplung für quantitative Umfragen:

▪  Soweit im Rahmen der Transformationsprojekte quantitative Mitarbeiterbefragungen durchgeführt werden, erfolgt dies über eine technisch vollständig entkoppelte Plattform eines spezialisierten Drittanbieters.

▪  Zwischen diesen Umfragen und den KI-Systemen oder Sprachmodellen der Plattform besteht keinerlei API-Verbindung.

▪  Zur mathematischen Absicherung des Überwachungsverbots ist eine Auswertung von Ergebnissen auf Organisationseinheiten mit einer Mindestgrösse von 5 Personen beschränkt. Eine Auswertung kleinerer Gruppen ist technisch blockiert, um Re-Identifizierungen von Mitarbeitenden kategorisch auszuschliessen.

Freistellungsverpflichtung: Der Kunde verpflichtet sich, WIN-WIN FOR WORK von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich und auf erstes Anfordern freizustellen, schadlos zu halten und alle damit verbundenen Kosten zu übernehmen, die aus einer Verletzung arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder vertraglicher Pflichten durch den Kunden resultieren.

§ 5 Nutzungsrechte, IP & Markenlizenzierung

Schutz des Geistigen Eigentums: Sämtliche Rechte an der Plattform, den KI-Modellen, Algorithmen, den proprietären Prompt-Strukturen, den bereitgestellten Wissensbausteinen («Knowledge Nuggets»), der Trainingsinfrastruktur sowie der «Vital@Work»-Methode verbleiben ausschliesslich und vollumfänglich bei WIN-WIN FOR WORK.

SaaS-Lizenz & Übertragungsverbot: Dem Kunden wird für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages ein einfaches, nicht-exklusives, nicht-übertragbares und nicht-unterlizenzierbares Recht eingeräumt, die Plattform über das Internet für seine eigenen internen Geschäftszwecke zu nutzen. Die Übertragung der Nutzung sowie der Login-Daten an Dritte ist strikt untersagt. Jedes Login is persönlich und darf ausschliesslich von der jeweils autorisierten und registrierten Person genutzt werden; eine Weitergabe an Kollegen oder externe Dritte ist unzulässig. Im Falle eines Missbrauchs oder der unbefugten Weitergabe von Logindaten ist WIN-WIN FOR WORK berechtigt, den betroffenen Zugang sofort und dauerhaft zu sperren. Jedes Reverse Engineering, Dekompilieren, Kopieren oder systematisches Extrahieren der Geschäftslogik ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Lizenzentzug.

Nutzungsrechte an KI-Outputs: Die Rechte an den vom Kunden in das System eingegebenen Rohdaten verbleiben vollumfänglich beim Kunden. An den spezifischen, durch die KI-Modelle der Plattform generierten prozessualen Auswertungen, Berichten und Transformationsanalysen erhält der Kunde ein zeitlich auf 10 Jahre beschränktes, weltweites, nicht-exklusives Nutzungsrecht für seine eigenen internen Geschäftszwecke, ohne dass Eigentumsrechte an der generierenden Engine übertragen werden.

Reseller, die als Wiederverkäufer auf eigenes Risiko handeln akzeptieren die Bedingungen & Abwehr des Goodwill-Ausgleichs:

Strikter Commercial Use Ban: Zur wirksamen Abwehr von Ausgleichsansprüchen gilt für Wiederverkäufer (Reseller) ein striktes, zeitlich und örtlich unbeschränktes kommerzielles Nutzungsverbot bezüglich jeglicher Endkundendaten nach Beendigung des Reseller-Vertrages.

Sperrung & Löschung: WIN-WIN FOR WORK verpflichtet sich, die Endkunden des Resellers nach Beendigung der Partnerschaft weder direkt vertrieblich zu kontaktieren noch in ein direktes Abrechnungsverhältnis zu übernehmen, sondern die isolierten Mandanten-Instanzen auf Verlangen des Resellers nach Vertragsbeendigung unwiderruflich zu sperren oder zu löschen. Da somit kein Kundenstamm beim SaaS-Hersteller verbleibt, ist jegliche Grundlage für einen Goodwill-Ausgleich ausgeschlossen.

Pass-Through-Verpflichtung: Der Reseller verpflichtet sich, sämtliche Nutzungs-, Haftungs-, Datenschutz- und Compliance-Vorgaben dieser AGB lückenlos und rechtsverbindlich auf seine Endkunden zu übertragen und haftet gegenüber WIN-WIN FOR WORK für jegliche Verstösse seiner Endkunden.

Markenlizenzierung & Qualitätssicherung:

▪  Die Nutzung geschützter Marken und Logos von WIN-WIN FOR WORK durch Partner oder Reseller erfordert eine schriftliche Vereinbarung.

▪  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die entsprechenden Dienstleistungen ausschliesslich gemäss den dokumentierten Qualitätsstandards von WIN-WIN FOR WORK anzubieten und durchzuführen. WIN-WIN FOR WORK erhält das Recht, die Einhaltung dieser Standards durch Audits zu überprüfen. Bei qualitativen Verstössen oder reputationsschädigendem Verhalten kann die Markenlizenz mit sofortiger Wirkung entzogen und der Partnervertrag fristlos gekündigt werden.

Konventionalstrafe: Bei Verletzung von Immaterialgüterrechten, der unberechtigten Weitergabe von Lehrmaterialien oder Verstössen gegen das vereinbarte Nutzungsverbot für Endkundendaten schuldet der verletzende Vertragspartner WIN-WIN FOR WORK eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 50’000.– je Verletzungsfall. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe enthebt den Kunden nicht von der Pflicht, die verletzte Bestimmung einzuhalten.

§ 6 Vergütung, Zahlungsverzug, Sperrung & Verrechnungsverbot

Pre-Billing: Die Vergütung für SaaS-Lizenzen, Subscriptions und wiederkehrende Plattform-Abnutzung wird jeweils im Voraus für die vereinbarte Periode in Rechnung gestellt. Dienstleistungen im Bereich Consulting, Schulungen und Transformationsbegleitung werden gemäss den Sätzen des Einzelvertrages bzw. der aktuellen Preisliste abgerechnet.

Fälligkeit & Automatischer Verzug: Rechnungen sind innert 14 Tagen (sofern nicht im Einzelvertrag anders vereinbart) rein netto zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug.

Verzugszinsen und Spesen: Während des Verzuges schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % p.a.. WIN-WIN FOR WORK behält sich das Recht vor, Mahngebühren für administrative Aufwände geltend zu machen und die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten.

Leistungszurückbehaltungsrecht: Befindet sich der Kunde nach Ablauf einer kurzen Nachfrist von 10 Tagen weiterhin im Verzug, ist WIN-WIN FOR WORK berechtigt, den Zugang des Kunden zur gesamten Plattform temporär zu sperren. Der Vergütungsanspruch von WIN-WIN FOR WORK läuft für die Dauer dieser Sperrung vollumfänglich weiter, da die Infrastruktur weiterhin vorgehalten wird.

Striktes Verrechnungsverbot: Dem Kunden ist es untersagt, seine Vergütungspflichten mit allfälligen Gegenforderungen gegenüber WIN-WIN FOR WORK zu verrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von WIN-WIN FOR WORK ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden.

§ 7 Gewährleistung, SLAs & Mängelrüge

Keine 100%ige Verfügbarkeitsgarantie: Eine ununterbrochene, 100%ige Verfügbarkeit der Cloud-Services kann aus technischen Gründen nicht garantiert werden. Massgebend für die Verfügbarkeit ist ausschliesslich das separate Service Level Agreement, welches eine realistische Systemverfügbarkeit am definierten Übergabepunkt festlegt.

Ausschluss mietrechtlicher Ansprüche: Gesetzliche mietrechtliche Herabsetzungsansprüche sowie das Recht zur fristlosen Kündigung wegen unwesentlicher Serverausfälle werden vollumfänglich ausgeschlossen.

Restriktive Mangeldefinition: Ein rechtlich relevanter Mangel liegt ausschliesslich dann vor, wenn die Plattform eine reproduzierbare Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung aufweist, welche die vertragsgemässe Nutzung nicht nur unwesentlich einschränkt. Unwesentliche Abweichungen, optische Diskrepanzen oder Komforteinschränkungen lösen keine Mängelrechte aus.

Strenge Rügepflicht: Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche festgestellten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Entdeckung, schriftlich (per E-Mail unter Beilage von Screenshots, Fehler-Protokollen und einer nachvollziehbaren Beschreibung der Symptome) bei WIN-WIN FOR WORK zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung in Bezug auf diesen Mangel als vertragsgemäss genehmigt.

Ausschliessliches Recht auf Nachbesserung: Im Falle eines rechtzeitig gerügten und erheblichen Mangels steht dem Kunden ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung, Bereitstellung von Software-Patches oder zumutbaren temporären Ausweichlösungen/Workarounds durch WIN-WIN FOR WORK zu. Erst wenn diese Nachbesserung nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist endgültig und mehrfach fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der periodischen Vergütung zu verlangen. Ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung steht dem Kunden nur bei schwerwiegenden Mängeln zu, die den vertragsgemässen Gebrauch der Plattform vollständig vereiteln und nicht behoben werden können.

Mängelausschluss bei Fremdeinfluss: Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Störungen, die durch die lokale IT-Infrastruktur des Kunden, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Dateneingaben, Bedienungsfehler der Nutzer oder durch nicht von WIN-WIN FOR WORK kontrollierbare Drittsysteme verursacht werden.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Ausschluss für leichte und mittlere Fahrlässigkeit: Die Haftung von WIN-WIN FOR WORK für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich nach Art. 100 OR zulässig, vollumfänglich und für jeden Rechtsgrund ausgeschlossen.

Ausschluss indirekter Schäden: Die Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Reputationsschäden sowie den Verlust von Daten (sofern nicht durch grob fahrlässige Pflichtverletzung der Datensicherung von WIN-WIN FOR WORK verursacht) wird im gesetzlich zulässigen Rahmen vollständig ausgeschlossen.

Totalausschluss der Hilfspersonenhaftung & API-Ausfälle Dritter:

Der zentrale Schutzmechanismus: Die Haftung von WIN-WIN FOR WORK für das Verhalten, Fehler oder Pflichtverletzungen ihrer Hilfspersonen, Erfüllungsgehilfen und externen Technologiepartner wird gemäss Art. 101 Abs. 2 OR vollumfänglich und für jeden Verschuldensgrad im Voraus ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss wird ausdrücklich aufrechterhalten und erstreckt sich explizit auch auf sämtliche Fehlfunktionen, unangekündigte API-Updates oder Ausfälle der externen Cloud- und KI-Provider.

▪  Tritt bei einem dieser Technologiepartner ein Datenleck, Sabotageakt oder Systemausfall auf, ist eine direkte oder indirekte Haftung von WIN-WIN FOR WORK gegenüber dem Kunden oder Reseller vollständig ausgeschlossen. Hierzu vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass kurzzeitige Ausfälle, Latenzen oder Fehlfunktionen der lokalen Sicherheitsfilter zum allgemeinen vertraglich akzeptierten Betriebsrisiko der Cloud-Nutzung gehören und rechtlich höchstens eine leichte Fahrlässigkeit von WIN-WIN FOR WORK begründen können. Die Haftung für solche Ausfälle ist gemäss § 8 Abs. 1 vollumfänglich und wirksam wegbedungen.

Haftungscap bei leichter Fahrlässigkeit: Für den Fall, dass ein Gericht den vollständigen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in bestimmten Konstellationen für unwirksam erklären sollte, wird die Haftungssumme für alle Schäden betragsmässig auf den Betrag der vom jeweiligen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Schadenseintritt effektiv geleisteten Vergütung limitiert.

KI-spezifischer Haftungsausschluss:

▪  Die Plattform dient ausschliesslich der prozessualen Strukturierung und Vorbereitung von Transformationsprozessen. Jegliche Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der KI-generierten Empfehlungen und Analysen ist ausgeschlossen.

▪  Das technologische Risiko von KI-Halluzinationen liegt ausschliesslich beim Kunden.

▪  WIN-WIN FOR WORK haftet nicht für strategische, operative oder personalrechtliche Entscheidungen, die der Kunde auf Basis von Plattform-Outputs trifft. Die Letztprüfung der Daten vor jeglicher Umsetzung obliegt ausschliesslich dem Kunden.

§ 9 Vertragslaufzeit & Beendigung

Vertragslaufzeit & ordentliche Kündigung: Soweit im Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung keine feste Laufzeit (Festlaufzeit) vereinbart wurde, werden Verträge über die Plattformnutzung und wiederkehrende Lizenzen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Solche Verträge können von beiden Parteien, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des Folgemonats ordentlich gekündigt werden. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung während einer vereinbarten Festlaufzeit ist ausgeschlossen.

Kündigung von Mitgliedschaften: Mitgliedschaften verlängern sich automatisch, sofern sie nicht, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des Folgemonats ordentlich gekündigt werden.

Ausserordentliche Kündigung: Beide Parteien behalten sich das Recht vor, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt für WIN-WIN FOR WORK insbesondere vor, wenn:

▪  der Kunde sich über mehr als 30 Tage im Zahlungsverzug befindet,

▪  der Kunde oder seine Endnutzer schwerwiegend gegen die Nutzungsbedingungen oder Immaterialgüterrechte von WIN-WIN FOR WORK verstossen,

▪  der Kunde die Plattform zur unzulässigen Verhaltens- oder Leistungsüberwachung zweckentfremdet.

Datenlöschung nach Vertragsende:

▪  WIN-WIN FOR WORK ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche auf ihren Servern verbleibenden kundenbezogenen Projektdokumente und Konten nach Ablauf einer Karenzfrist von 30 Tagen nach Vertragsende unwiderruflich und datenschutzkonform zu löschen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

▪  Dem Kunden obliegt es, seine Daten vor Ablauf dieser Frist über die bereitgestellten Exportfunktionen selbständig zu sichern.

§ 10 Datenschutz & Vertraulichkeit

Rollenverteilung: Bezüglich der Inhaltsdaten, die der Kunde auf der Plattform verarbeitet, agiert der Kunde als datenschutzrechtlich Verantwortlicher und WIN-WIN FOR WORK als weisungsgebundener Auftragsbearbeiter gemäss Art. 9 revDSG und Art. 28 DSGVO.

Vorrang des AVV: Für sämtliche datenschutzrechtlichen und datensicherheitstechnischen Fragen ist der parallel abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) inklusive der Technisch-Organisatorischen Massnahmen (TOM) massgebend. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem AVV geniessen die Bestimmungen des AVV absoluten Vorrang.

Übersetzung der technologischen Guardrails: Die systemseitig implementierten KI-Guardrails werden durch die WIN-WIN FOR WORK GmbH lediglich nach dem aktuellen Stand der Technik als reine Sorgfaltspflicht betrieben. Aufgrund der inhärenten Komplexität generativer Sprachmodelle kann keine 100%ige systemische Fehlerfreiheit garantiert werden. Ein technisch bedingtes Versagen dieser Filter oder ein Software-Bug stellt somit keine Verletzung einer Erfolgsgarantie dar und schliesst den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus. Unter Wahrung dieser Sorgfaltspflicht sichert WIN-WIN FOR WORK dem Kunden vertraglich zu, dass die Plattform folgende datenschutzrechtliche Sicherheitsvorkehrungen systemseitig implementiert:

▪  Sicherheitsmonitoring und temporäre Datenspeicherung (Zusammenfassende Erklärung zum Sicherheitsmonitoring der US-basierten Vertragspartner): Um die Sicherheit, Stabilität und Integrität der bereitgestellten Dienste zu gewährleisten, sieht die technische Infrastruktur der US-basierten Vertragspartner standardmässig ein automatisiertes, temporäres Sicherheits- und Missbrauchsmonitoring (Abuse- bzw. Safety-Monitoring) vor. Dieses läuft im Hintergrund und dient ausschliesslich dazu, unbefugte Systemzugriffe, Missbrauch oder schwere Richtlinienverstösse zu erkennen und abzuwehren. Es wird ausdrücklich vereinbart und vertraglich garantiert, dass die übermittelten Inhaltsdaten (Prompts und Completions) unter keinen Umständen für das Training von KI-Modellen oder zur Produktverbesserung der Anbieter verwendet werden. Da bei keinem der US-basierten Vertragspartner eine bewilligte Sondervereinbarung zur Null-Daten-Speicherung (Zero Data Retention – ZDR) oder ein geändertes Sicherheitsmonitoring (Modified Abuse Monitoring) vorliegt, werden die übermittelten Inhaltsdaten zur Missbrauchserkennung und Gewährleistung der Systemsicherheit temporär auf den geschützten Infrastrukturen der jeweiligen Vertragspartner zwischengespeichert. Diese Sicherheitsprüfung erfolgt je nach den entsprechenden Vorgaben des jeweiligen Betreibers. Nach Ablauf dieses Prüfungsfensters werden diese Daten im Backend automatisch und dauerhaft gelöscht, sofern kein konkreter, begründeter Verdacht auf Systemmissbrauch oder ein Sicherheitsvorfall vorliegt. Bei begründetem Missbrauchsverdacht oder Sicherheitsvorfällen kann dieser Zeitraum für die Dauer der Abklärung und Beweissicherung verlängert werden.

Ausschluss von Modelltraining: Die Inhaltsdaten des Kunden werden unter keinen Umständen für das Training, die Feinjustierung oder die Verbesserung der generativen Sprachmodelle der Technologiepartner verwendet.

Eingabe-Maskierung: Der Auftragnehmer setzt branchenübliche Filter ein, um Personendaten vor dem API-Versand bestmöglich zu maskieren; eine fehlerfreie Maskierung in jedem Einzelfall kann jedoch nicht mathematisch garantiert werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass das System über keine physischen Maskierungsfilter (wie z. B. eine physische Schwärzung, Redigierung oder Verfälschung von Texteingaben) oder starre PII-Filter (Personally Identifiable Information) verfügt, da eine solche physische Maskierung die semantische Verarbeitungsqualität, den inhaltlichen Kontext und die präzise Funktionsweise des Navigators beeinträchtigen würde. Die Datenverarbeitung erfolgt somit im vollen semantischen Kontext unter Wahrung der Verarbeitungsqualität, während die Einhaltung der Zweckbindung und des Persönlichkeitsschutzes durch die anwendungsintegrierten Prompt- und Instruktionsfilter (gemäss § 3) gewährleistet wird.

Hinweis zu Telemetriedaten: Für die Verarbeitung von rein technischen Telemetriedaten, Absturzberichten und System-Nutzungsstatistiken zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, Stabilität und Plattformverbesserung agiert WIN-WIN FOR WORK als eigenständiger Verantwortlicher.

Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten geschäftlichen, technischen oder organisatorischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder sich aus den Umständen als vertraulich qualifizieren, streng vertraulich zu behandeln und ausschliesslich für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Diese Pflicht überdauert die Beendigung des Vertrages.

§ 11 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht & Gerichtsstand

Schriftformerfordernis: Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

Mithilfe Dritter: WIN-WIN FOR WORK ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen jederzeit und uneingeschränkt der Mithilfe qualifizierter Dritter, Subunternehmer oder Substituten zu bedienen.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anwendbares Recht: Das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien untersteht ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf werden explizit ausgeschlossen.

Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von WIN-WIN FOR WORK (Küssnacht SZ / Immensee, Schweiz). WIN-WIN FOR WORK ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.